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SWK 15, 20. Mai 2006, Seite 56

Doralt, das Leasing und der vermeintliche Schutzpatron

Eine notwendige Klarstellung

Michael Kotschnigg und Günter Schmidt

Doralt ist der Ansicht, das BMF bevorzuge seit vielen Jahren die Leasingwirtschaft, die Steuergeschenke gewissermaßen wie auf Bestellung erhalte zu Lasten der übrigen Wirtschaft. Diese Befürchtung ist unbegründet. Davon handelt dieser Beitrag, in dem es ergänzend auch darum geht, anhand konkreter Beispiele aufzuzeigen, dass es mit der schützenden Hand des BMF bei weitem nicht so weit her ist, wie Doralt vermeint.

1. Der halbe Restbuchwert als Verkehrswert

1.1. Leasing ist nur dann attraktiv, wenn die Zurechnung des Gegenstandes an den Leasinggeber ("LG") erfolgt. Nur dann liegt Miete vor, deren steuerlicher Vorteil gegenüber dem Kauf vor allem darin liegt, dass das Mietentgelt (die Leasingrate) als Betriebsausgabe den Gewinn, und damit im Normalfall die Steuerbelastung, sofort vermindert, während bei einem Kauf der Kaufpreis zunächst aktiviert werden muss und nur über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ("ND") abgesetzt werden kann. Die persönliche Zurechnung des Gegenstandes erfolgt an den wirtschaftlichen Eigentümer (§ 24 BAO). Das ist im Regelfall der LG als der zivilrechtliche Eigentümer. Die steuerliche Zurechnung an ihn ist aber nur bei strikter Einhaltung der EStR gesichert. Daraus ...

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