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ÖBA 5, Mai 2018, Seite 347

Zum „Rücktritt“ beim drittfinanzierten Kauf nach VKrG

§ 897 ABGB; §§ 12, 13 VKrG

Bei Abschluss eines drittfinanzierten Kaufs unter der aufschiebenden Bedingung der Kreditaufnahme durch den Käufer vereitelt Letzterer den Bedingungseintritt nicht treuwidrig, wenn er den Abschluss eines Kreditvertrags unterlässt, von dem er gemäß § 12 Abs 1 VKrG wieder zurücktreten hätte können.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Bekl war am im Autohaus der Kl. Ein Mitarbeiter der Kl führte mit dem Bekl ein Verkaufs- und Beratungsgespräch zur Kreditfinanzierung. Schließlich unterfertigten ein Vertreter der klP und der Bekl ein Formular über den Kauf eines [Autos] um € 31.000; dieser Kauf wurde ausdrücklich als kreditfinanzierter Kauf abgeschlossen. Die zum Abschluss des Kreditvertrags erforderlichen weiteren Unterlagen hätten der Kl am vorgelegt werden sollen. Die Übergabe des Fahrzeugs war für vereinbart.

Am langte bei der Kl [ein] Schreiben des Bekl ein, in dem [er] den Rücktritt vom „einheitlichen Kredit- und Kaufvertrag vom “ erklärte. Infolge der Rücktrittserklärung vom wurde vom Bekl weder der Kaufpreis bezahlt noch der Kaufgegenstand übernommen.

Die Kl begehrt € 9.936,80 sA. Es sei vereinbart wor...

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