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SWK 1, 1. Jänner 2006, Seite 3

Versteigerungsabgabe

Vom System her stellt die Versteigerungsabgabe eine Abgabe auf versteigerte Waren dar, welche diese zumindest mittelbar im Verständnis des Art 90 EG "zu tragen haben". - (§ 1 Wr. VerstAbgV 1985), (Abweisung)

(, 0256, 0258)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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