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SWK 1, 1. Jänner 2006, Seite 1

Unternehmensübertragung: Haftung

Um eine Übereignung des Unternehmens im Ganzen anzunehmen, muss die Übereignung der die wesentliche Grundlage des Unternehmens bildenden Wirtschaftsgüter zwar nicht unter einem, aber doch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgen. § 14 BAO stellt auf einen exakten Zeitpunkt der Unternehmensübertragung ab, erfasst diese Bestimmung doch Abgaben, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen, bzw. Abgaben, die seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren. Als Zeitpunkt der Unternehmensübereignung wird dabei jener anzunehmen sein, in welchem so viel an Unternehmensgrundlagen auf den Nachfolger übertragen worden ist, dass diesem die Unternehmensfortführung ermöglicht ist. - (§ 14 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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