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Verbotener Zwang im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren
Kritische Würdigung der österreichischen abgabenverfahrensrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Rechtslage
Anstoß zu reger Diskussion bildet immer wieder das stets aktuelle Thema vom Umfang und den Grenzen des Grundrechtes, sich unter Zwang nicht selbst beschuldigen zu müssen ("nemo tenetur"). Die Frage, ob aus der Verzahnung des Abgabenverfahrens mit dem Finanzstrafverfahren ein verfassungsrechtlich bedenklicher Zwang, sich selbst beschuldigen zu müssen, entstehen kann, war in Österreich schon mehrmals Gegenstand einer ausführlichen literarischen Befassung. Die Ergebnisse und empfohlenen Lösungsmöglichkeiten dieser Untersuchungen reichen von der Negierung bedenklicher Zwangssituationen bis hin zur Folgerung, dass gravierende legistische Maßnahmen erforderlich seien, um ein verfassungskonformes abgabenrechtliches Mitwirkungssystem herzustellen. Dieser Beitrag sollte einen kurzen Ein- und Überblick über die österreichische abgabenverfahrensrechtliche und finanzstrafrechtliche Rechtslage darstellen und Regelungsdefizite aufzeigen.
1. Gesetzliche Grundlagen
Das Verbot, wonach niemand unter Androhung rechtlicher Sanktionen zur Lieferung von Beweisen gegen sich selbst verhalten werden darf ("nemo tenetur"), ist verfassungsrechtlich abgesichert: Es ergibt sich aus dem Anklagegrundsatz (Art. 90 Abs. 2 B-VG) und au...