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Erste Judikatur zu Zustimmungsfiktionsklauseln „zweiter Generation“
Z 45 ABB; §§ 864a, 879 ABGB; §§ 6, 28, 30 KSchG
Erste Judikatur zu Zustimmungsfiktionsklauseln „zweiter Generation“.
S. 341Aus den Entscheidungsgründen:
I. Revision der beklP:
Klausel 1 (Z 44 Abs 3 AGB 2013):
„Eine von der Entwicklung des VPI abweichende Entgeltanpassung darf das KI mit dem Kunden auf dem in Abs 1 vorgesehenen Weg nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
Die im Zeitraum, der nach Abs 2 für die Entgeltanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem KI iZm der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insb Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwands) von der Entwicklung des VPI ab und die angebotene Entgeltanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.
Eine Entgelterhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des VPI ergeben würde.
Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe.“
1. In 8 Ob 58/14h wurde der von der dor...