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ÖBA 5, Mai 2018, Seite 335

Abtretungsverbot ex § 38 BWG!

Fabian Liebel

§§ 879, 890, 1422, 1423 ABGB; § 38 BWG

Auch die Einlösung einer § 38 BWG unterliegenden Forderung durch einen nicht dem Bankgeheimnis verpflichteten Zessionar kann nichtig sein. Verstößt der Abschluss eines Abtretungsvertrags gegen das Bankgeheimnis, kann sich auch der Zessionar gegenüber dem Zedenten auf die Unwirksamkeit berufen.

Ob im Fall einer Solidarschuld der Abtretungsvertrag dann, wenn nur einer der Solidarschuldner der Abtretung zugestimmt hat, nach § 38 BWG iVm § 879 ABGB teil- oder gesamtnichtig ist, richtet sich danach, ob die Solidarschuld nach dem Willen der Parteien des Abtretungsvertrags teilbar sein sollte.

Die Rechtskraft eines Urteils, das den Schuldner gegenüber dem Zessionar zur Zahlung der abgetretenen Schuld verpflichtet, erstreckt sich nicht auf den dem Verfahren nicht beigezogenen Zedenten.

Der Schutz des Kunden vor Offenbarung und Verwertung seiner Bankgeheimnisse fällt nicht schon dann weg, wenn die Bank von dritter Seite mit solchen Daten konfrontiert wird, weil erst die bestätigende Reaktion der Bank Gewissheit über die Richtigkeit des Informationsgehalts schafft.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das bekl KI hatte 1993 Dr. K, ihrem Schwager und ihrer Schwester (idF: Erst-, Zweit- ...

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