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Neue Entwicklungen bei der beruflichen Rehabilitation
Klarstellungen durch die Rechtsprechung und Wiedereinführung des Rechtsanspruchs auf berufliche Rehabilitation durch das SVÄG 2016
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011), BGBl I 2010/111, wurde ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation eingeführt. Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012), BGBl I 2013/3, wurde dieser Rechtsanspruch bei ab geborenen Versicherten auf den Fall des Vorliegens vorübergehender Invalidität beschränkt. Durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 (SVÄG 2016), BGBl I 2017/29, und das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 (SVÄG 2017), BGBl I 2017/38, wurde dieser Rechtsanspruch für alle Versichertengruppen wieder eingeführt. Der vorliegende Beitrag stellt die Klärung wesentlicher Fragen durch die Rechtsprechung dar und bietet einen Wegweiser durch die unübersichtliche Rechtslage.
1. Gelöste Fragen
1.1. Dauernde Invalidität und berufliche Rehabilitierbarkeit
Für Versicherte im Anwendungsbereich des SRÄG 2012, also für ab Geborene (§ 669 Abs 5 ASVG), besteht Anspruch auf Invaliditätspension nur mehr dann, wenn Invalidität aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands voraussichtlich dauerhaft vorliegt (§ 254 Abs 1 Z 1 ASVG in der Fassung des SRÄG 2012) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind (§ 254 Abs 1 Z 2 ASVG in der Fassung des SRÄG 2012).
Zur Erfüllung der ...