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SWK 7, 1. März 2006, Seite 311

Telefonate von und mit der Abgabenbehörde sind rechtlich unwirksam

VwGH zwingt zur Schriftlichkeit bzw. zur persönlichen Vorsprache

Anton Baldauf

Der Rechtsanwender hat sich damit abgefunden: Eingaben an das Finanzamt in Form von E-Mails entfalten - wie Erledigungen der Behörde in Form von E-Mails - keine Wirkung.Weniger bekannt dürfte sein, dass dies in gleicher Weise für die telefonische Übermittlung gilt. Telefonische Ersuchen von Abgabepflichtigen sind keine beachtenswerten Anbringen i. S. d. BAO (Anträge udgl.), telefonische Erledigungen der Abgabenbehörden erster wie zweiter Instanz entfalten nicht die Wirkung eines Bescheides. Dies scheint durch die neueste Rechtsprechung des VwGH klargestellt.

Bereits in seinem Erkenntnis vom , 93/15/0192, hat der VwGH unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum AVG ausgesprochen, dass die mündliche Erlassung eines Bescheides durch Verkündung i. S. d. § 97 Abs 1 lit. b BAO ein Formalakt sei, der den Parteien zu Bewusstsein kommen müsse. Eine telefonische Mitteilung der Behörde stelle keinen solchen Formalakt dar, weshalb in einer solchen Mitteilung kein Bescheid erblickt werden könne, mit dem eine Frist (vielfach handelt es sich um eine Berufungsfrist) wirksam verlängert werden könne.

Eine solche Wirkung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 91/14/0026, für die Erledigung eines verspätet eingebrachten Antrag...

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