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SWK 29, 10. Oktober 2006, Seite 834

Erbschaftssteuer: Bewertung in- und ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Dem EuGH wurde die Rechtsfrage vorgelegt, ob es vereinbar ist, wenn für Zwecke der Erbschaftssteuer in einem Mitgliedstaat gelegenes ausländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (auch für Österreich sieht dies § 26 BewG vor) angesetzt wird, während für inländisches Vermögen die wesentlich günstigeren Einheitswerte anzusetzen sind (BFH , II R35/05, in BB 2006, 1430).

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