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SWK 29, 10. Oktober 2006, Seite S 831

Grunderwerbsteuerliches Gesamtschuldverhältnis beim "Bauherrenmodell"

Durch privatrechtliche Vereinbarungen kann das abgabenrechtliche Gesamtschuldverhältnis weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden (vgl. z. B. Stoll, BAO-Kommentar, 95).

Bei Feststellung der der Abgabenbehörde zum Zwecke der Geltendmachung des Abgabenanspruches zur Verfügung stehenden Gesamtschuldner ist - ebenso wie bei Ermittlung der maßgeblichen Steuerbemessungsgrundlage - nicht allein auf die formalrechtliche Vertragsgestaltung abzustellen. Lag wirtschaftlich gesehen der Erwerb eines Grundstückes mit darauf zu errichtendem Fertighaus vor, so ist dieser einheitliche Vorgang grunderwerbsteuerlich nicht in zwei voneinander unabhängige Erwerbsvorgänge, nämlich in jenen des Grundes einerseits und jenen des Gebäudes andererseits, zu trennen.

Diesfalls ist der Bw., der nach der zivilrechtlichen Gestaltung nur den bloßen Grund und Boden veräußert hat, wirtschaftlich betrachtet jedenfalls am gesamten - eine Einheit darstellenden - Erwerbsvorgang betreffend Grund samt Haus beteiligt und kann daher zu Recht auch hinsichtlich jenes Anteiles der Grunderwerbsteuer, der von den Hauserrichtungskosten zu bemessen war, als Gesamtschuldner herangezogen werden. (UFS Graz v. , RV/0093-G/06)

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