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SWK 29, 10. Oktober 2006, Seite 823

Kleinunternehmerregelung nur für Inländer?

Aktuelle Entscheidung des UFS

Peter Pülzl

Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, Senat 2, hat in einer aktuellen Erledigung die Europarechtskonformität des Erfordernisses der Inländereigenschaft von Kleinunternehmern bejaht. Die Entscheidung überzeugt nicht.

1. Die Berufungsentscheidung GZ RV/0530-I/04 vom

Der Berufungswerber wohnt ausschließlich in Deutschland und erzielt in Österreich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In der USt-Erklärung für 2002 gab er die steuerpflichtigen Umsätze aus der Vermietung mit null an. In einer Beilage zur U 1 erläuterte er, die Umsätze aus der Vermietung lägen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer. Durch die gesetzliche Regelung, wonach die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG nur für Kleinunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Inland gelte, würden Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Staat benachteiligt. Es liege daher eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit vor, die von der Abgabenbehörde zu berücksichtigen sei. Davon abweichend setzte das Finanzamt im USt-Bescheid für 2002 Umsatzsteuer fest und führte in der Bescheidbegründung abschließend aus, die Befreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG könne nur von Kleinunternehmern mit Wohnsitz oder Sitz in Österreich in Anspruch genommen werden.

Über die dagegen erhobene ...

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