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SWK 29, 10. Oktober 2006, Seite 16

Verdecktes Eigenkapital

Verdecktes Eigenkapital (§ 8 Abs. 2 KStG)

Eine Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Gesellschaftern als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Anderenfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlagevorgänge vor. Hätte daher eine GmbH von einer Bank keine Darlehen mehr erhalten, dann stellt die Darlehensaufnahme durch den Gesellschaft und die Überlassung der Geldmittel an die Gesellschaft kein Darlehen, sondern eine Einlage dar. Eine Verzinsung des "Darlehens" ist damit eine verdeckte Gewinnausschüttung ().

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