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SWK 29, 10. Oktober 2006, Seite 15

Auslandsbeziehungen

Auslandsbeziehungen (§ 4 Abs. 4 EStG, § 162 BAO)

Die Behörde hat den Bfr. nach § 162 BAO aufgefordert, die Empfänger der ausländischen Lizenzgebühren namhaft zu machen. Diesem Ersuchen ist die Bfr. nachgekommen, doch hat die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Ansicht vertreten, dass dieser nicht der Empfänger der Beträge sein kann. Allerdings hat die Bfr. einen Teil der Lizenzgebühren an eine andere zweite Gesellschaft weiterverrechnet. Auch bei dieser zweiten Gesellschaft wurden die Zahlungen (an die erste Gesellschaft) nicht als Betriebsausgabe anerkannt, weil sie bei der ersten Gesellschaft nach § 162 BAO aberkannt worden sind. Dies ist nicht richtig (,0067).

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