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ÖBA 12, Dezember 2021, Seite 907

Postskriptum zu 105.

von Hon.-Prof. Dr. zu seiner Anmerkung zu EuGH C-287/19 (ÖBA 2021, 123).

Bernhard Koch

1. Ich habe in meiner Anmerkung einen Umsetzungsfehler in § 57 Abs 1 ZaDiG wie folgt bemängelt:

In Art 63 Abs 1 lit a ZahlungsdiensteRL (umgesetzt in § 57 Abs 1 Z 1 ZaDiG) wird dem Zahlungsdienstleister die Möglichkeit eingeräumt, zu Kleinbetragszahlungsinstrumenten mit den Zahlungsdienstnutzern unter anderem zu vereinbaren, dass Art 74 Abs 3 ZahlungsdiensteRL keine Anwendung findet, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werden oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann. In diesen Fällen kann also nach der RL vereinbart werden, dass die Haftung des Zahlungsdienstnutzers auch nach einer Verlustmeldung und auch dann aufrecht bleibt, wenn der Zahlungsdienstleister keine Möglichkeit zur Verlustmeldung eingerichtet hat.

§ 57 Abs 1 Z 1 ZaDiG verweist hinsichtlich der Ausnahmen auf § 68 Abs 4 und 5 ZaDiG. Eine dem Art 74 Abs 3 ZahlungsdiensteRL entsprechende Regelung findet sich dort aber nicht. Dort geht es einerseits (Abs 4) um die Fragen der Schadensteilung, wenn der Zahlungsdienstenutzer fahrlässig gehandelt hat, und andererseits in Abs 5 – in Umsetzung des Art 74 Abs 2 – um den Entfall der Haftung bei Fahrlässigkeit, wenn keine starke Kundenauthentifizierung verlangt w...

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