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ASoK 3, März 2012, Seite 120

Nasse Fliesen vor einer Dusche keine besondere dienstreisebedingte Gefahrenquelle gem. § 90 B-KUVG

1. Das Duschen der Versicherten in dem vom Dienstgeber bereitgestellten Privatquartier am Unfallstag ist grundsätzlich ihrem persönlichen, vom Unfallversicherungsschutz nicht erfassten Lebensbereich zuzuordnen. Ein Unfallversicherungsschutz käme nur in Betracht, wenn die Versicherte durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre.

2. Nasse Plastikfliesen stellen kein besonderes Gefahrenelement dar. Wenn man weiters berücksichtigt, dass die latent vorhandene Gefahr, in Duschräumen auf nassen Fliesen auszurutschen, allgemein bekannt ist, so kann eine besondere Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise im konkreten Fall nicht angenommen werden – (§ 90 Abs. 1 B-KUVG; § 175 ASVG)

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Rubrik betreut von: Von Dr. Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien und Lehrbeauftragte an der WU Wien.
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