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SWK 29, 10. Oktober 2006, Seite 103

Haftung des Arbeitgebers für Steuernachzahlungen

Haftung kann in einem aktuellen Fall für alle zum Bumerang werden

"Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer", so steht es in § 82 EStG. Bei einem aktuellen Fall kann es aufgrund einer Lohnsteuerprüfung zu hohen Nachforderungen kommen, wenn der Sachbezug von Penthäusern in den letzten Jahren zu niedrig angesetzt wurde oder der Umstand, dass sämtliche Betriebkosten samt Strom etc. vom Arbeitgeber bzw. dem ehemaligen Arbeitgeber getragen worden sind, nicht berücksichtigt wurde. Weiters kann es zu einer Steuernachforderung kommen, wenn einem Arbeitnehmer oder einer ihm nahe stehenden Person ein Objekt weit unter dem Verkehrswert verkauft worden ist. Der Differenzbetrag wäre dann ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

Kommt es damit zu Steuernachforderungen (wenn die betreffenden Jahre nicht bereits in der Vergangenheit großzügist abgeprüft worden sind), so werden diese dem Dienstgeber vorgeschrieben, da dieser ja für den bisher nicht erfolgten Lohnsteuerabzug haftet. Damit muss das zuständige Finanzamt Steuern vorschreiben, die nicht derjenige bezahlen muss, der die Vorteile genossen hat. Da aber der Bund wiederum für die Eigentümer eine Haftung eingegangen ist, muss letztlich der Bund für d...

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