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SWK 22, 1. August 2006, Seite 58

VfGH: Erwachsenenbildungseinrichtungen

§ 25 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 142/2000 wird aufgehoben, weil die in dieser Bestimmung verfügte Ausnahme für die Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz verstößt. - (§ 25 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz EStG)

( G 9/06)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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