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VfGH: Erwachsenenbildungseinrichtungen
• § 25 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 142/2000 wird aufgehoben, weil die in dieser Bestimmung verfügte Ausnahme für die Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz verstößt. - (§ 25 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz EStG)
( G 9/06)