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SWK 22, 1. August 2006, Seite R 58

Lustbarkeitsabgabe Linz

Nach § 1 Abs. 1 LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz ist eine Abgabe (nur) für die im Gemeindegebiet der Stadt Linz veranstalteten Lustbarkeiten zu entrichten. Die Bestimmung lässt eine verfassungskonforme Interpretation derart zu, dass Veranstaltungen, die nur teilweise im Gebiet der Stadt Linz veranstaltet werden, nur insoweit Abgabepflicht auslösen, als sie zu Veranstaltungen innerhalb des Gebietes der Stadt Linz führen, das heißt - mit anderen Worten - als der Aufwand der Teilnehmer an der Veranstaltung auf den Veranstaltungsteil entfällt, der in der Stadt Linz gelegen ist. - (§ 1 Abs. 1 LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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