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Umgründungen: Firmenwert
• Die Möglichkeit des Verlustvortrages ist vergangenheitsbezogen und stellt keinen Teil des Firmenwertes dar. Solcherart kommt als Betrag des Firmenwertes i. S. d. § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen abgegolten wurde, nur jener Teil des Kaufpreises in Betracht, der in wirtschaftlicher Betrachtung nicht bereits entweder dem Wert der vortragsfähigen Verluste oder dem Wert der aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebes (mit Ausnahme des Firmenwertes selbst) zugeordnet werden kann. Nur in Bezug auf jenen Teil des Kaufpreises der Gesellschaftsanteile (das ist also der Teil, der im Sinne der Ausführungen des vorangehenden Satzes für die Abgeltung des Firmenwertes verbleibt) kann sich im gegebenen Zusammenhang eine steuerlich abschreibbare Position ergeben; in Bezug auf die anderen Teile des Kaufpreises ergibt sich ein steuerneutraler Buchverlust i. S. d. § 3 Abs. 2 Z 1 UmgrStG. - (§ 3 Abs. 2 Z UmgrStG ), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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