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SWK 22, 1. August 2006, Seite 58

Körperschaft: Gemeinnützigkeit

Die ausschließliche Tätigkeit einer Körperschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Hausnotruf-Dienstes ist als gemeinnützig im Sinne des § 35 BAO zu beurteilen. Mit einer solchen Betätigung fördert eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke unmittelbar. - (§ 35 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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