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Höchstbetragsregelung des § 22 GebG verfassungswidrig
Unterschiedliche gebührenrechtliche Auswirkungen der Aufhebung für die Praxis
Der VfGH hat diejenigen Bestimmungen (Wortgruppen) im § 22 GebG als verfassungswidrig aufgehoben, die für den Fall der Vereinbarung eines Höchstbetrages die Heranziehung der ansonsten für die Ermittlung der für die Festsetzung einer Hundertsatzgebühr maßgeblichen Bemessungsgrundlage geltenden Regelungen ausgeschlossen und angeordnet haben, dass immer dieser Höchstbetrag selbst die Bemessungsgrundlage bildet. In Zukunftist demzufolge grundsätzlich auch in derartigen Fällen die tatsächliche Bemessungsgrundlage zu ermitteln und die zusätzliche Vereinbarung eines Höchstbetrages nicht gebührenschädlich. Eine genaue Analyse ergibt jedoch, dass sich dieses Erkenntnis im Fall künftiger Vereinbarungen eines Höchstbetrages - je nachdem, welches gebührenpflichtige Rechtsgeschäft vorliegt - gebührenrechtlich unterschiedlich auswirkt.
1. Der maßgebliche Gesetzestext
a) § 22 GebG hatte (in seiner Stammfassung und seither unverändert) nachstehenden Wortlaut: "Ist eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr im ersteren Falle nach dem Höchstbetrage,im letzteren Fal...