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Beratungshonorare und verdeckte Ausschüttung
Beratungshonorare für die Muttergesellschaft der Bfr., die ihr von dritter Seite in Rechnung gestellt worden sind, wurden bisher nicht in Rechnung gestellt und vom FA als Forderungen in die Bilanz aufgenommen. Der VwGH betont, dass sowohl die Annahme, dass von der Bfr. eine Forderung gegenüber ihrer Muttergesellschaft einzustellen ist, als auch die Annahme, dass die Bfr. ihrer Muttergesellschaft einen als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilenden Vermögensvorteil zuwenden habe wollen, entsprechende Feststellungen im Sachverhaltsbereich voraussetzt. Da dies nicht erfolgt ist, wurde der Bescheid aus Verfahrensgründen aufgehoben ().