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Begünstigte Auslandstätigkeit
Begünstigte Auslandstätigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 9 EStG)
Der Bfr. ist als Polizeibeamter auf Grund einer Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein zeitweise in Liechtenstein im Einsatz. Der laufende Bezug wird von Österreich weiter bezahlt; Mehrdienstleistungen werden von Liechtenstein direkt bezahlt und dort auch versteuert. Eine Steuerbefreiung für Auslandsbeamte besteht aber nur dann, S. K 12wenn der Dienstort im Ausland liegt. Bei der bloßen vorübergehenden Entsendung in das Ausland bleibt aber der Dienstort Wien. Damit steht keine Steuerfreiheit zu ().