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SWK 22, 1. August 2006, Seite 11

Begünstigte Auslandstätigkeit

Begünstigte Auslandstätigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 9 EStG)

Der Bfr. ist als Polizeibeamter auf Grund einer Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein zeitweise in Liechtenstein im Einsatz. Der laufende Bezug wird von Österreich weiter bezahlt; Mehrdienstleistungen werden von Liechtenstein direkt bezahlt und dort auch versteuert. Eine Steuerbefreiung für Auslandsbeamte besteht aber nur dann, S. 12wenn der Dienstort im Ausland liegt. Bei der bloßen vorübergehenden Entsendung in das Ausland bleibt aber der Dienstort Wien. Damit steht keine Steuerfreiheit zu ().

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