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ÖBA 12, Dezember 2021, Seite 904

Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung

https://doi.org/10.47782/oeba202112090401

§§ 1, 3, 27 IO

Für die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung ist die Befriedigungstauglichkeit keine Voraussetzung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Bekl vertrat die Schuldnerin 2014 anwaltlich und stellte für seine Leistungen mit Honorarnoten vom und insges € 13.222,73 in Rechnung. Da keine Zahlungen erfolgten, machte er diesen Betrag klageweise geltend. Mit Zahlungsbefehlen des BG G wurde die Schuldnerin zur Zahlung von € 13.222,73 sA verurteilt. Nach Rk wurden zugunsten dieser Forderungen (Simultan-)Pfandrechte auf einer Vielzahl von Liegenschaften der Schuldnerin einverleibt.

Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Am gewährte N F (idF: Darlehensgeber) der Schuldnerin in Unkenntnis der Insolvenzeröffnung ein Darlehen von € 150.000. Unmittelbar nach Unterfertigung des Darlehensvertrags überwies der Darlehensgeber – laut Anweisung der Schuldnerin – den Darlehensbetrag auf das Kanzleikonto eines RA, der damit im Auftrag der Schuldnerin an diverse Gläubiger Zahlungen nach Insolvenzeröffnung leisten sollte. Dement...

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