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Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung
https://doi.org/10.47782/oeba202112090401
Für die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung ist die Befriedigungstauglichkeit keine Voraussetzung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Bekl vertrat die Schuldnerin 2014 anwaltlich und stellte für seine Leistungen mit Honorarnoten vom und insges € 13.222,73 in Rechnung. Da keine Zahlungen erfolgten, machte er diesen Betrag klageweise geltend. Mit Zahlungsbefehlen des BG G wurde die Schuldnerin zur Zahlung von € 13.222,73 sA verurteilt. Nach Rk wurden zugunsten dieser Forderungen (Simultan-)Pfandrechte auf einer Vielzahl von Liegenschaften der Schuldnerin einverleibt.
Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Am gewährte N F (idF: Darlehensgeber) der Schuldnerin in Unkenntnis der Insolvenzeröffnung ein Darlehen von € 150.000. Unmittelbar nach Unterfertigung des Darlehensvertrags überwies der Darlehensgeber – laut Anweisung der Schuldnerin – den Darlehensbetrag auf das Kanzleikonto eines RA, der damit im Auftrag der Schuldnerin an diverse Gläubiger Zahlungen nach Insolvenzeröffnung leisten sollte. Dement...