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SWK 22, 1. August 2006, Seite 86

Änderung der Kleinunternehmerregelung

Werner Steinwendner

Endlich hat der Gesetzgeber die Grenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 valorisiert und den in dieser Gesetzesstelle genannten Nettobetrag von 22.000 auf 30.000 Euro angehoben.

Als praktizierender Rechtsanwender hätte man allerdings auch darauf gehofft, dass analog dazu die Bestimmung des § 21 Abs. 2 UStG 1994 geändert wird. Daraus ergibt sich nämlich, dass als Voranmeldungszeitraum für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahre 22.000 Euro nicht überstiegen haben, das Kalendervierteljahr gilt.

Leider hat der Gesetzgeber als Letztverantwortlicher diese Gesetzesstelle im Urzustand belassen und hier die Grenze von 22.000 auf 30.000 Euro nicht valorisiert, was aber durchaus Sinn gemacht hätte.

Erzielt nämlich ein Unternehmer ab Umsätze bis max. 30.000 Euro, kann er zwar die Begünstigung als Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in Anspruch nehmen, muss aber für den Fall, dass seine Umsätze über 22.000 Euro liegen, eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Da bei diesen Beträgen die Einreichung der UVA nicht verpflichtend über FinanzOnline durchzuführen ist, wächst wieder einmal die Papierflut, die man eigentlich vermeiden wollte. Und das Ganze mit NULL Informationsgehalt für die Finanzverwaltung.

Ob die Nichtanhebung der Grenze in

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