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SWK 16, 5. Juni 2006, Seite 520

Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben

GZ BMF-010103/0023-VI/2006

Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben wird verstanden, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (z. B. ).

1. Einleitung

Dieser Grundsatz ist auch im Abgabenrecht zu beachten (z. B. , 0209).

Nach ständiger Judikatur (z. B. ; ) ist das Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG) grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben.

Ein Widerspruch dieser beiden Grundsätze besteht allerdings nicht. Der Grundsatz von Treu und Glauben hat als Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit nämlich lediglich interpretations- und ermessensleitende Funktion.

2. Anwendungsbereich

2.1. Vollzugsspielraum

Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt einen Vollzugsspielraum voraus (z. B. , 0180; ; ), somit einen

• Auslegungsspielraum (Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe) oder

• Rechtsanwendungsspi...

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