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Vereinbarung von Zinseszinsen & Umfang der Exploration bei Bonitätsprüfung
https://doi.org/10.47782/oeba202112089201
§§ 879, 934, 1000 ABGB; § 1, 6, 28a, 29 KSchG; § 355 UGB; § 7 VKrG
Ein Hinweis auf einen unterjährigen Kontoabschluss oder darauf, dass Zinsen unterjährig „berechnet, kapitalisiert und angelastet“ werden, reicht nicht aus, um mit einem Verbraucher transparent zu vereinbaren, dass Zinseszinsen in Anschlag gebracht werden sollen. Das gilt auch bei Bestehen eines Kontokorrents zwischen Unternehmer und Verbraucher.
Der Inhalt der nach § 7 Abs 1 VKrG „ausreichenden“ Informationen muss in Abhängigkeit von den Umständen des einzelnen Falls konkretisiert werden. Bei Warenkleinkrediten kann die Berücksichtigung vorhandener negativer Bonitätsinformationen genügen, ohne dass der Kreditgeber zusätzlich Informationen über das Nettoeinkommen oder das Vermögen des Verbrauchers einholen müsste.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die klP ist ein klageberechtigter Verein iSd § 29 KSchG.
Die Bekl ist ein österreichweit tätiges Versandhandelsunternehmen, das laufend mit Verbrauchern Verträge abschließt. Sie legt ihren Verträgen AGB zugrunde, die ua folgende Klauseln enthalten:
„9. Zahlung:
Welche Bezahlungsmöglichkeiten haben Sie bei Ihrer Bestellung?
9.1. Kauf auf Rechnung:
Bei Kauf auf Rechnung (Zahlung...