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BGH zur Zulässigkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln
https://doi.org/10.47782/oeba202112088501
§§ 145, 307, 675g, 305, 311 BGB
Die Bestimmung des § 675g Abs 2 S 1 BGB steht einer Überprüfung von Zustimmungsfiktionsklauseln anhand der § 307 ff BGB nicht entgegen.
Eine schrankenlose Zustimmungsfiktionsklausel bietet eine Handhabe, das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten, und läuft deshalb gegenüber Verbrauchern tatsächlich auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Bank hinaus. Eine solche Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand.
BGH , XI ZR 26/20
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kl ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die bekl Bank verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern AGB, die folgende Klauseln enthalten:
„1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen
(1) Geltungsbereich
Die AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäftsstellen der […] (idF: Bank). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (z.B. für das Wertpapiergeschäft, für den Zahlungsverkehr, für d...