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SWK 23, 15. August 2006, Seite 62

Mineralölsteuer

Gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom können unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerersatzermäßigungen für Mineralöle gewähren, welche unter Steueraufsicht verwendet werden: Bei der Herstellung, Entwicklung, Prüfung und Wartung von Luftfahrzeugen und Schiffen. Somit können die bei der Wartung von Luftfahrzeugen verwendeten Mineralöle auf Grund nationaler Bestimmungen von der Mineralölsteuer befreit werden. - (§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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