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Fortlaufhemmung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 6 Abs. 1 Z 1 APSG
1. Die durch § 6 Abs. 1 Z 1 APSG bewirkte Fortlaufhemmung zur Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gilt auch im Anwendungsbereich des § 3a Abs. 1 Satz 2 IESG.
2. § 6 Abs. 1 APSG bezweckt den Schutz des Arbeitnehmers vor Verlust von Ansprüchen, die während der Zeit etwa eines Präsenzdienstes aufgrund eines möglichen Ablaufs einer Frist geltend gemacht werden müssten. Die allgemeine Begrenzung der Sicherung gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 IESG zur Geltendmachung der Ansprüche des Klägers ist daher während der sechs Monate des Präsenzdienstes in ihrem Fortlaufen gehemmt – (§ 3a Abs. 1 IESG; § 6 Abs. 1 APSG)
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