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SWK 23, 15. August 2006, Seite 60

Verfahren: Eingaben

Eine per E-Mail erstattete Eingabe fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 noch in den des § 86a Abs. 1 BAO. Auch der Umstand, dass der angefochtene Bescheid die E-Mail-Adresse des Referenten anführt, vermag eine Rechtsgrundlage, wonach E-Mails außerhalb der im angefochtenen Bescheid zitierten Verordnungen als Eingaben zugelassen werden, nicht zu ersetzen. - (§ 85 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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