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Die Verfassungskonformität des Amtshaftungsausschlusses für die Finanzmarktaufsicht
Was passiert, wenn die Finanzmarktaufsicht nicht sorgfältig arbeitet? Klare Antwort: Es kommt zum Haftungsfall. Weniger klar ist allerdings, wem gegenüber gehaftet wird. Denn § 3 Abs 1 FMABG schließt unbeaufsichtigte Finanzmarktteilnehmer (wie Einleger) derzeit als Anspruchsberechtigte der Amtshaftung aus. Dieser selektive Ausschluss und seine Verfassungskonformität werden aktuell intensiv diskutiert. Die entscheidenden Rechtsfragen lauten dabei: Muss die Finanzmarktaufsicht auf die Individualinteressen aller Finanzmarktteilnehmer Bedacht nehmen? Und darauf aufbauend: Haftet der Bund, wenn die FMA derartige Individualinteressen verletzt? Der vorliegende Beitrag geht dieser Thematik auf den Grund.
https://doi.org/10.47782/oeba202112085701
What happens if the financial market supervisory authority does not conduct its work carefully? The answer is clear: Liability arises. However, it is less clear to whom liability arises. Because Sec 3 Para 1 of the Financial Market Authority Act (FMABG) currently excludes unsupervised financial market participants (such as depositors) from official liability. This selective exclusion and its constitutionality are currently under criticism. The crucia...