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SWK 23, 15. August 2006, Seite 663

Der Erfinder und die Steuer

Wann unterliegt der Erfinder mit seiner Tätigkeit der Einkommen- und Umsatzsteuer?

Clemens Endfellner und Peter Tengg

Der Gesetzgeber fördert durch umfangreiche Anreize Aktivitäten in die Forschung und Entwicklung. Auch fehlgeschlagene Forschung und experimentelle Entwicklung werden steuerlich begünstigt. Während größeren Kapitalgesellschaften de facto generell mit steuerlicher Wirkung zugestanden wird, dass Forschungsprojekte erst längerfristig (hoffentlich) zum Erfolg führen können, so ist dies beim "Erfinder in der Garage" anders. Steuerliche Rahmenbedingungen für diese Personen werden im Folgenden erörtert.

I. Der Erfinder im Einkommensteuerrecht

Bei einem Erfinder stellt sich rasch die Frage nach der betrieblichen oder privaten Veranlassung von mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Ausgaben. Anders formuliert, geht es um die Abgrenzung "aus persönlichen Motiven heraus in Kauf genommener Verluste" von "trotz objektivierbarem Streben nach Einkünften erlittener Verluste". Verluste, die aus Betätigungen entstehen, welche typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, sind nämlich mangels Vorliegens einer Einkunftsquelle steuerlich irrelevant. Sie beeinflussen das Einkommen nicht. Dies gilt analog bei Kapitalgesellschaften aufgrund des Gleichh...

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