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SWK 23, 15. August 2006, Seite 645

Highlights aus dem 1. EStR-Wartungserlass 2006

GZ. 010203/0328-VI/6/2006

Gerhard Petschnigg

Mit dem 1. Wartungserlass 2006erfolgte die Einarbeitung der gesetzlichen Änderungen des EStG 1988 durch das Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 161/2005, in die EStR 2000 sowie die laufende Wartung der EStR 2000. Im Folgenden findet sich eine Auswahl der wesentlichen Neuaussagen.

1. Änderung bei der Vortrags- und Verrechnungsgrenze (Rz. 4533b und Rz. 157)

Gemäß § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 in der ab 2006 anzuwendenden Fassung ist die Vortragsgrenze (Verrechnungsgrenze) insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven Einkünften enthalten sind:

1. Gewinne aus einem Schulderlass gemäß § 36 Abs. 2 EStG 1988 (gerichtlicher Ausgleich, Zwangsausgleich, Erfüllung eines Zahlungsplanes oder Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens im Privatkonkurs). § 2 Abs. 2b Z 3 erster Teilstrich EStG 1988 gilt nur für Einkommensteuerpflichtige, nicht hingegen für Körperschaften, für die § 36 EStG 1988 nicht anwendbar ist. Bei Körperschaften sind Gewinne aus einem gerichtlichen Ausgleich oder Zwangsausgleich nur dann im Rahmen des § 2 Abs. 2b EStG 1988 begünstigt, wenn sie einen "Sanierungsgewinn" (§ 2 Abs. 2b Z 3 vierter Teilstrich EStG 1988; § 23a KStG 1988) darstellen.

2. Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren betrof...

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