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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 146
Verrechnung von Wartetastenverlusten
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Verrechnung von Wartetastenverlusten (Kennzahlen 332 und 346) Es wird unterschieden zwischen Wartetastenverlusten, die in den Vorjahren im eigenen Betrieb (einzutragen bei Kennzahl 332) entstanden sind, und solchen, die in den Vorjahren bei Beteiligungen (einzutragen bei Kennzahl 346) angefallen sind. Die in den Vorjahren entstandenen Wartetastenverluste sind bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte zunächst nicht abzuziehen. Die Gewinne des Jahres 2005 sind bei den Kennzahlen 310, 320 und 330 voll anzugeben. Unter den bei den Kennzahlen 332 und 346 geltend gemachten, nicht ausgleichsfähigen Verluste aus Vorjahren kommen folgende Posten in Betracht: a) Wartetastenverluste gemäß § 23a EStG 1972 Bis 1988 wurden bei beschränkter Haftung die Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto führten, steuerlich nicht berücksichtigt, daher auf Wartetaste gelegt (§ 23a EStG 1972). Die Wartetastenverluste gemäß § 23a EStG 1972 sind ohne Verrechnungsgrenze (Rz. 1857a EStR 2000) zeitlich unbeschränkt vortragsfähig (§ 112 Z 4 EStG 1988). b) Wartetastenverluste durch Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen Diese Wartetastenverluste sind bei Anm. 28, Seite S 144 f., besprochen. Soweit solche Wartetastenverluste aus den Vorjahren bestehen, sind sie nach Maßgabe der Verrec... |