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Anspruchsberechtigung eines Adoptivvaters gem. § 219 Abs. 1 ASVG
1. Nach § 219 Abs. 1 ASVG haben bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, Anspruch auf Eltern- bzw. Geschwisterrente von zusammen jährlich 20 % der Bemessungsgrundlage, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
2. Unter den Namen „Eltern“ sind gem. § 42 ABGB i. d. R. alle Verwandten in der aufsteigenden Linie zu verstehen. Gem. § 182 Abs. 1 ABGB entsteht mit der Bewilligung der Adoption ipso iure zwischen den Wahleltern und deren Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt der Adoptionsbewilligung vorhandenen und künftigen minderjährigen Nachkommen andererseits eine dem ehelichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende familienrechtliche Beziehung. Mit der Adoption ist das Wahlkind daher den ehelichen Abkömmlingen gleichgestellt. Die kraft Gesetzes bestehenden familienrechtlichen Beziehungen vermögensrechtlicher Natur zwischen Wahlkind und seinen bei Adoption minderjährigen Nachkommen einerseits und den leiblichen Eltern und deren Verwandten andererseits erlöschen hingegen gem. § 182a Abs. 1 ABGB nicht. Sie treten nur gegenüber den Rechtsbeziehungen zum Annehmenden im Rang zurück.
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