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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite 139

Einkünfte aus selbständiger Arbeit


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit (vgl. Rz. 5201 bis 5303 der EStR 2000)
Hier sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzugeben. Ermitteln Sie den Gewinn durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung, fügen Sie die Beilage E 1a bei. Bei Beteiligungen an land- und forstwirtschaftlichen Einkünften, die mit gesondertem Feststellungsbescheid bestimmt werden, ist der Gewinnanteil aus der Beilage E 106b anzugeben.
Anzugeben sind
1. a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit,
b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren, S. 140 S. 141Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer. Unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmensberater als freiberuflich Tätiger anzuerkennen ist, wurde im Erlass des BMF, AÖFV Nr. 265/1992, festgelegt.
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