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Zur Inventarisierung eines Oder-Kontos
https://doi.org/10.47782/oeba202211084801
Bei der Inventarisierung eines Oder-Kontos ist mangels eines eindeutigen Gegenbeweises (durch unbedenkliche Urkunden iSd § 166 Abs 2 AußStrG) davon auszugehen, dass die jeweiligen Guthaben je zur Hälfte beiden Inhabern zustehen. Das Guthaben ist daher zur Hälfte nachlasszugehörig, ohne dass damit aber über die materielle Berechtigung am Guthaben abgesprochen würde.
Aus der Begründung:
Der erste Revisionsrekurswerber ist der Sohn des Erblassers (idF: Sohn), der auf Grund des Gesetzes eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass abgegeben hat. Die zweite Revisionsrekurswerberin ist die Ehefrau des Sohnes (idF: Schwiegertochter).
Die Gerichtskommissärin nahm in das von ihr am errichtete Inventar die Hälfte des Guthabens eines auf den Erblasser und dessen Sohn lautenden Girokontos (idF: Konto) auf. Dieses Konto, über das beide Kontoinhaber einzelverfügungsbefugt waren, wies zum Todestag des Erblassers einen Guthabensstand von € 48.656,83 auf.
Der Sohn und die Schwiegertochter beantragten (erkennbar gem § 166 Abs 2 AußStrG), die zwischen Dezember 2014 und August 2020 erfolgten Einzahlungen auf das Konto in Höhe von insges € 3...