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Keine Zurechnung des Versicherungsbetreuers nach § 1313a, 1315 ABGB
https://doi.org/10.47782/oeba202211084601
Bedient sich ein Kreditinstitut eines Gehilfen ausschließlich zum Zweck der Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie der Entgegennahme bestimmter, mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängender Erklärungen, haftet das Kreditinstitut weder nach § 1313a ABGB noch nach § 1315 F 1 ABGB für Schäden, die der Betreuer durch die vorgebliche Vermittlung, Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren verursacht.
Die Verwendung von Geschäftspapieren, Geschäftsstampiglie, Visitenkarten oder E-Mail-Signatur des Kreditinstituts durch einen Angestellten begründet keinen ausreichenden Anschein, dass der Angestellte zum Abschluss jeden Geschäfts bevollmächtigt sei, das sich dem Bankbetrieb zuordnen lässt.
Aus der Begründung:
H S (idF: Betreuer) betreute die Familie der Kl zunächst als Außendienstmitarbeiter der Bekl und idF als selbständiger Versicherungsagent in Versicherungsangelegenheiten. Er war von der Bekl mit der Versicherungsvermittlung betraut und daher berechtigt, Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrags sowie den Widerruf solcher Anträge, während des Versicherungsverhältnisses zu mache...