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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 234
Vorsteuerabzug
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Vorsteuerabzug (Kennzahl 060; siehe Rz. 1801 ff. UStR 2000) Ein Vorsteuerabzug kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt worden sind. Zur elektronischen Rechnung siehe Besprechung des BMF-Erlasses durch Peter Kolacny und Emil Caganek in SWK-Heft 22/2005, Seite S 667, sowie zur praktischen Umsetzung den Beitrag von Axel Kutschera in SWK-Heft 26/2005, Seite S 773. Der Vorsteuerabzug steht auch dann zu, wenn die Originalrechnung bei einer Förderungsstelle etc. einbehalten wird und der Unternehmer durch Kopie die Ordnungsmäßigkeit belegen kann (Beitrag von Peter Pülzl in SWK-Heft 17/2004, Seite S 588). Rechnungen haben zwingend auch das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer und die UID-Nummer zu enthalten. Fehlen diese Angaben, dann steht kein Vorsteuerabzug zu. Mit Erlass vom , GZ 09 1101/3-IV/9/02, wurden die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 im Hinblick auf das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 ergänzt. Erlass-Text in SWK-Heft 2/2003, Seite S 54 ff. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt, genügt • der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, • die Menge und handelsübliche Bezeichnung der geliefer... |