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ÖBA 11, November 2022, Seite 842

Sanierungsplan: Zur qualifizierten Mahnung bei Verzug

https://doi.org/10.47782/oeba202211084201

§ 904 ABGB; § 156a, 156b IO.

Zweck der qualifizierten Mahnung nach § 156a Abs 2 S 1 IO ist, den säumigen Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er die Zahlungsfrist nicht eingehalten hat und ihm die schwerwiegende Folge der Nichtzahlung, nämlich das drohende Wiederaufleben der Forderung, klar vor Augen zu führen. An die qualifizierte Mahnung sind daher hohe Anforderungen zu stellen: Die Mahnung hat auf den Sanierungsplan Bezug zu nehmen, die Höhe des geforderten Betrags zu enthalten, dem Schuldner die im konkreten Fall vorgesehene Nachfrist einzuräumen und das Wiederaufleben anzudrohen. Zudem muss die Mahnung allfällige weitere im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen erfüllen.

Wird etwas anderes als die geschuldete Leistung verlangt, liegt keine gehörige Mahnung vor. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger Zahlung verlangt, statt Sicherstellung, obwohl im Prüfungsprozess wegen seiner Forderung noch kein rechtswirksames Urteil vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Bekl war 2011 Auftragnehmerin der Kl (bzw deren Rechtsvorgängerin, der G R GmbH, welche später mit der Kl als übernehmender Gesellschaft verschmolzen wurde). Das von der Bekl geleist...

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