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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 126

Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist


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Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist
Bei der Ermittlung des Gewinnes für 2005 sind einige Punkte besonders zu beachten.
1. Begünstigung des nichtentnommenen Gewinnes (§ 11a EStG)
Für natürliche Personen (Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften) besteht seit 2004 die begünstigte Besteuerung des nicht entnommenen Gewinnes. Dies gilt aber nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb bei Bilanzierung (§ 11a EStG, BGBl. I Nr. 71/2003) für einen Betrag bis zu 100.000 € pro Person. Dieser Höchstbetrag kann nur einmal im Jahr ausgeschöpft werden, auch wenn jemand S. S 127 S. S 128bei mehreren Gesellschaften beteiligt ist. Der nicht entnommene Gewinn kann mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG (halber Steuersatz) besteuert werden.
2. Bildungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG) und Bildungsprämie (§ 108c EStG)
Für Arbeitgeber gibt es als zusätzliche Förderung für Investitionen in die Ausbildung oder Fortbildung seiner Arbeitnehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20% der entsprechenden Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG). Diese steuerliche Begünstigung ist außerbilanzmäßig geltend zu machen. Siehe auch Durchführungserlass in SWK-Heft 2/2000, Seite S 53 ff. bzw. Rz. 1352 ff. der EStR 2000.
Der Arbeitgeber kann auch eine Bildungsprämie in Höhe von 6% de...


























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