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SWK 14, 10. Mai 2006, Seite 8

Liebhaberei bei Vertreterin mit Vorführprodukten

Liebhaberei bei Vertreterin mit Vorführprodukten (§ 2)

Die Tätigkeit als Vertreter fällt unter die Einkunftsquellenvermutung des § 1 Abs. 1 Liebhaberei-VO. Der VwGH betont, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der Nichteinhaltung von Pachtvereinbarungen und der Unbenützbarkeit von Räumlichkeiten auf Grund von Wasserschäden, dem erfolglosen Versuch eines Verkaufs des Betriebes sowie dem Umstand, dass eine frühere Beendigung infolge eines Kündigungsverzichtes nicht möglich war, nicht auseinandergesetzt hat. Auch das Auftreten von Buchführungsmängeln und Umsatzverkürzungen spricht nicht gegen das Vorliegen einer Einkunftsquelle ().

Anmerkung: Wenn Buchführungsmängel und Umsatzverkürzungen für Liebhaberei sprechen, wie dies von einem Berufungssenat der ehemaligen FLD Wien, NÖ und Bgld. behauptet wurde, dann könnte ja jeder gutgehende Betrieb sehr leicht aus der Einkunftsquelle in die Liebhaberei entkommen; so leicht kann man der Abgabenschere doch nicht entkommen.

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