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Berücksichtigung „versteckter“ Sparbücher im Pflichtteilsprozess
§ 789 ABGB; § 165, 170 AußStrG
Ein im Verlassenschaftsverfahren errichtetes Inventar ist für ein allfälliges streitiges Zivilverfahren – wie etwa eine Pflichtteilsergänzungsklage – nicht bindend. Dasselbe gilt für den Wert des reinen Nachlasses aus einem Verlassenschaftsverfahren, in dem kein Inventar errichtet wurde. Es steht der Einbeziehung von Sparbüchern bzw deren Beträge in den Pflichtteilsprozess daher nicht entgegen, dass die Sparbücher keinen Eingang in das Verlassenschaftsverfahren gefunden haben.
Aus der Begründung:
Die Kl begehrt vom Erstbekl, ihrem Bruder, der testamentarischer Alleinerbe nach der 2017 verstorbenen gemeinsamen Mutter ist, und von der Zweitbekl, ihrer Schwägerin, unter Berücksichtigung diverser Vorempfänge die Zahlung der gem § 789 Abs 1 und 2 ABGB idF des ErbRÄG 2015 errechneten Beträge als ihren Pflichtteil.
Nach dem Tod der Mutter begleitete die Kl den Vater zur Bank, wo sich ein Schließfach der Mutter befand. Darin waren zwei Sparbücher mit einem Einlagenstand von insges € 21.000. Diese Sparbücher fanden jedoch keinen Eingang in das Verlassenschaftsverfahren. Was konkret mit dem Geld geschehen ist, konnte nicht festgestellt werden.
Die Vorinstanzen rechneten den ...