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Tourismusgesetz Stmk.
• Gegen die grundsätzliche Einstufung des EDV-Hard- und Softwarehandels in die niedrige Beitragsgruppenstufe 6, welche im Zusammenhang mit der Beitragstabelle des § 34 Stmk. TourismusG im Beschwerdefall zur Vorschreibung des Mindestbeitragssatzes in der Höhe von öS 400,- führte, bestehen insbesondere auch im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Bedenken. Dass ein EDV-Unternehmen grundsätzlich (ebenso wie beispielsweise eine Maschinenleasinggesellschaft oder Rechtsanwälte) aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen ziehen kann, ist offensichtlich. Es bestehen daher keine Bedenken ob der sachlichen Rechtfertigung der Einordnung. - (§ 34 Stmk. TourismusG), (Abweisung)
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