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SWK 12, 20. April 2006, Seite 50

Pflegegeld für Familienangehörige eines Grenzgängers

Familienangehörigen eines Grenzgängers, die mit diesem zusammenleben, darf laut einem aktuellen EuGH-Judikat zu einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen OGH ein von den Behörden des Beschäftigungsortes gewährtes Pflegegeld nicht vorenthalten werden. Der EuGH begründet dieses Ergebnis damit, dass das untersuchte Pflegegeld keine beitragsunabhängige Sonderleistung darstelle, sondern eine Leistung bei Krankheit i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Denn es handle sich um eine objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährte Leistung, die darauf abziele, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern, und die im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung bezwecke. Beim Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Gesetz des Landes Salzburg handle es sich um einen eigenen Anspruch der Tochter und keinen von ihrem Vater abgeleiteten Anspruch. Diese Situation schließe es aber nicht aus, dass die Tochter, auch wenn sie in Deutschland wohnt, diesen Anspruch geltend machen könne, wenn sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen der Verordnung erfülle (, Hosse gegen ...

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