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SWK 12, 20. April 2006, Seite W 47

Zur Anhangangabe von Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres gemäß § 238 Z 2 HGB

Auf Basis welcher Rechnungslegungsnormen haben die Zahlenangaben zu erfolgen?

Roman Rohatschek und Susanne Geirhofer

Gemäß § 238 Z 2 HGB sind im Anhang von Kapitalgesellschaften (Anm. auch von kleinen GmbHs gemäß § 242 Abs. 2 HGB) u. a. das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres für jene Unternehmen anzugeben, an denen die Kapitalgesellschaft selbst oder Dritte auf Rechnung der Kapitalgesellschaft einen Anteil von 20 % oder mehr hält. Mit dieser Norm wurde im Zuge des Rechnungslegungsgesetzes 1990 Art. 43 Abs. 1 Z 2 der 4. EG-Richtlinie in österreichisches Recht übernommen, die Formulierung erfolgte in Anlehnung an § 285 Z 11 dHGB.

Die geforderten Zahlenangaben sind in Euro bzw. in der jeweiligen Landeswährung mit Angabe eines Umrechnungskurses zu machen. Hinsichtlich Aktualität dieser Zahlenangaben legt der Gesetzgeber fest, dass es sich um das letzte Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss vorliegt, handeln muss, wobei es sich um keinen vorläufigen Jahresabschluss handeln darf, der noch Änderungen unterliegen wird.

In den nachfolgenden Ausführungen soll zum einen die Frage beantworten werden, auf Basis welcher Rechnungslegungsnormen die Zahlenangaben zu erfolgen haben. Zum anderen wird darauf eingegangen, ob eine Unterlassung der Angaben möglich ist.

1. Dem verwendeten Jahres...

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