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Muss sich bei einer Abgabenhinterziehung der Vorsatz des Täters auch auf die Höhe der verkürzten Abgaben beziehen?
Divergierende Rechtsansichten in der Rechtsprechung und in der Lehre
Bei der 11. Finanzstrafrechtlichen Tagung am in Linz referierte Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs, Universität Wien, über das Thema "Subjektive Tatseite und Zuständigkeitsabgrenzung im Finanzstrafrecht". An den Beginn seiner Ausführungen stellte er die im Titel wiedergegebene Frage. Ausgehend von einem Beispiel unterzog er die einschlägige Rechtsprechung des OGH einer massiven Kritik.
1. Beispiel
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ein Abgabepflichtiger verschweigt bewusst Einnahmen von | 2.000 Euro |
und erklärt außerdem ungerechtfertigte Abschreibungen von | 180.000 Euro |
(wobei ihn diesbezüglich weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit trifft). | |
Von den insgesamt verkürzten Abgaben von (vereinfacht angenommen) | 91.000 Euro |
sind vorsätzlich nur | 1.000 Euro |
und schuldlos | 90.000 Euro |
verursacht. |
2. Beurteilung bei der Finanzstrafrechtlichen Tagung
Entgegen der erwarteten finanzstrafrechtlichen Beurteilung, dass der Täter wegen Abgabenhinterziehung von 1.000 Euro verwaltungsbehördlich zu bestrafen ist, kam Fuchs zu dem Ergebnis, dass der Täter nach der Rechtsprechung des OGH wegen Abgabenhinterziehung von 91.000 Euro vom Gericht zu bestrafen ist. Er zitierte dazu u. a. folgende Entscheidung:
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Das Vorsatz-Erfordernis des § 53 FinStrG erstr...