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Amtswegige Wiederaufnahme und Ermessen
Ein richtig geübtes Ermessen kann eine beabsichtigte Wiederaufnahme auch verhindern.
Beantragte und amtswegige Wiederaufnahme unterscheiden sich in mehreren Punkten. Einer davon ist das Ermessen, das nur im Bereich des § 303 Abs. 4eine Rolle spielt. Während es im ersten Fall nur darauf ankommt, ob zumindest ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, ist bei der Wiederaufnahme von Amts wegen zweistufig vorzugehen: Zunächst ist das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen zu prüfen. Ist das der Fall, so ist in einem zweiten Schritt das Gesamtverhalten beider Seiten zu beleuchten und zu gewichten, um auf dieser Basis zur richtigen Entscheidung zu gelangen. Im Regelfall wird das Ermessen die Wiederaufnahme nicht zu Fall bringen können, doch gibt es davon auch Ausnahmen. Zu denken ist dabei vor allem an solche Fälle, bei denen Wiederaufnahmegründe zwar vorliegen, die aber bereits im Erstverfahren vorhanden waren, so dass die Behörde schon dort zu der nunmehr beabsichtigten Entscheidung gelangen hätte können. Es wäre unbillig, würde ein solches, eindeutig der Behörde zurechenbares Verhalten bei der Wiederaufnahme der Partei auf den Kopf fallen.
Das Ziel einer jeden Wiederaufnahme kann nur sein, den richtigen Zustand herzustellen. Er kann darin bestehen, der Rechtsrichtigkeit den Vorzug...